In mündlicher Verhandlung am DFB-Campus hat das DFB-Sportgericht den Einspruch von Bayer 04 Leverkusen zurückgewiesen und das Urteil vom 19. September aus dem schriftlichen Einzelrichter-Verfahren bestätigt.
Es bleibt damit dabei, dass die Wertung des Spiels der Google Pixel Frauen-Bundesliga zwischen dem SC Freiburg und Bayer 04 Leverkusen vom 31. August 2024 mit 2:3 Toren und drei Punkten zugunsten von Leverkusen aufgehoben wird und das Spiel neu anzusetzen ist.
In der 88. Spielminute der Begegnung des ersten Spieltags entschied die Schiedsrichterin auf Strafstoß für Bayer 04 Leverkusen. Der Strafstoß wurde über das Tor geschossen. Die Schiedsrichterin erhielt jedoch von ihrer Assistentin das Signal, dass sich die Freiburger Torhüterin vor der Ausführung des Strafstoßes von der Torlinie bewegt habe und entschied daraufhin, dass der Strafstoß wiederholt werden müsse. Der erneute Strafstoß wurde zum 2:3-Endstand verwandelt.
Gegen die Wertung des Spiels hat der Sport-Club Freiburg Einspruch eingelegt und sich dabei darauf berufen, dass die Schiedsrichterin mit der Entscheidung zur Wiederholung des Strafstoßes einen Regelverstoß begangen habe. Dieser Auffassung ist das Sportgericht nun auch nach mündlicher Verhandlung am 15. Oktober gefolgt, weswegen der Leverkusener Einspruch gegen das ursprüngliche Urteil vom 19. September zurückzuweisen war.
Nach Fußball-Regel 14 Ziffer 2 ist, wenn die Torhüterin bei der Ausführung des Strafstoßes ein Vergehen begeht und der Ball - wie vorliegend - das Tor verfehlt, der Strafstoß nur dann zu wiederholen, „wenn das Vergehen des Torhüters den Schützen eindeutig beeinträchtigt hat.“ Die Überzeugung des Sportgerichts, dass diese Regel im vorliegenden Sachverhalt missachtet wurde, hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Angesichts des Zeitpunktes und des Spielstandes hat dieser Regelverstoß zudem die Spielwertung mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst, so dass dem Einspruch stattzugeben war.
Die mündliche Verhandlung fand unter Vorsitz von Richter Heinz Müller statt. Zur Urteilsbegründung sagte er: „Es handelt sich vorliegend nicht um eine grundsätzlich nicht überprüfbare Tatsachenentscheidung, sondern um die Unkenntnis einer Regel und damit um einen Regelverstoß. Dieser Verstoß hatte auch Auswirkungen auf die Wertung des Spiels als verloren oder unentschieden – somit war das Spiel zwingend neu anzusetzen.“
Gegen die Entscheidung des DFB-Sportgerichts ist innerhalb einer Woche nach Verkündung Berufung zum DFB-Bundesgericht möglich.
Foto: Achim Keller