Haus- und Stadionordnung

Mit dem Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich der Haus- und Stadionordnung („HSO“) erkennt der Zuschauer für die jeweilige Veranstaltung im Europa-Park Stadion und/oder im Stadion an der Schwarzwaldstraße und/oder im Möslestadion die Geltung der nachstehend erlassenen HSO des Sport-Club Freiburg e. V. („SCF“) an.

1. Geltungsbereich

1.1 Der räumliche Geltungsbereich dieser HSO erstreckt sich auf das Europa-Park Stadion, Achim-Stocker-Str. 1, 79108 Freiburg, inklusive der überdachten Eingangsbereiche, der Parkplätze P1 bis P6, des Gästebusparkplatzes, der Fanhütte vor der Südtribüne sowie des umfriedeten Trainingsgeländes (siehe dazu Anlage „Räumlicher Geltungsbereich der HSO Europa-Park Stadion“, die Bestandteil dieser HSO ist), das Stadion an der Schwarzwaldstraße, Schwarzwaldstraße 193, 79117 Freiburg, (aktuell „Dreisamstadion“), inklusive der überdachten Eingangsbereiche, der Stadionparkplätze vor der Haupt- und Südtribüne und des umfriedeten Trainingsgeländes (siehe dazu Anlage „Räumlicher Geltungsbereich der HSO Dreisamstadion“, die Bestandteil dieser HSO ist) sowie das Möslestadion, Waldseestraße 75, 79117 Freiburg, soweit anwendbar, inklusive der Stadionparkplätze und des umfriedeten Trainingsgeländes (siehe dazu Anlage „Räumlicher Geltungsbereich der HSO Möslestadion“, die Bestandteil dieser HSO ist) (nachfolgend alle Stadien einzeln oder gemeinsam „Stadion“ genannt).

1.2 Das Stadion dient der Austragung von sportlichen Veranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen. In diesem Fall gelten grundsätzlich ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Veranstalters sowie der nationalen und/oder internationalen Verbände (z.B. DFB/DFL, UEFA, FIFA). Darüber hinaus können Veranstaltungen nichtsportlicher Art im Stadion bzw. Stadiongelände im Rahmen geltender einschlägiger Bestimmungen zugelassen und durchgeführt werden.

1.3 Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des Stadions und der dazugehörigen Anlagen besteht nur im Rahmen der in Ziffer 1.2 genannten Zweckbestimmung. Die Nutzungsüberlassung im Rahmen sonstiger Veranstaltungen beurteilt sich nach den geltenden privatrechtlichen Bestimmungen.

1.4 Diese HSO ist von allen Personen, die den jeweiligen räumlichen Geltungsbereich betreten, zu jeder Zeit zu beachten. Die HSO gilt grundsätzlich für alle Veranstaltungen, die im Stadion stattfinden.

1.5 Der SCF behält sich vor, für anderweitige Nutzungen des Stadions zusätzlich räumlich und/oder zeitlich gesonderte Regelungen zu erlassen. Für den Zugang zum Fanshop und zur Geschäftsstelle können ebenfalls gesonderte Regelungen gelten.

2. Aufenthalt

2.1 Das Stadion ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen zu offiziellen Öffnungszeiten sind Ziffer 9 zu entnehmen.

2.2 Zum Zutritt in das Stadion berechtigt ist nur, wer im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder eines sonstigen Berechtigungsnachweises ist oder wer seine Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen kann. Eintrittskarten berechtigen ausschließlich zum Besuch derjenigen Veranstaltungen, für welche sie gelöst wurden. Nach Verlassen des Stadions und nach Ende der jeweiligen Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit; das gilt auch für Dauerkarten hinsichtlich der Zugangsberechtigung am konkreten Veranstaltungstag.

2.3 Personen, die keine gültige Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung zum Aufenthalt haben, werden durch den Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienst des Stadions verwiesen.

2.4 Mit dem Erwerb der Eintrittskarte oder Erhalt des Berechtigungsnachweises erkennen die Zuschauer diese HSO an.

2.5 Bei Veranstaltungen des SCF gelten darüber hinaus die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) des SCF. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass ein eventueller Missbrauch von Eintrittskarten oder sonstigen Berechtigungsnachweisen oder deren unbefugte Weitergabe zum Einzug des Tickets/des Nachweises sowie zum sofortigen Verweis aus dem Stadion führt. Eine nicht autorisierte Weitergabe und/oder der nicht autorisierte gewerbliche Handel mit Eintrittskarten wird rechtlich verfolgt.

2.6 Die Eintrittskarte sowie der Berechtigungsnachweis berechtigen ausschließlich zum Aufenthalt in den auf ihnen angegebenen Bereichen. Zuschauern ist der Aufenthalt im Innenraum des Stadions nicht erlaubt. Innenraum des Stadions ist der durch eine Mauer, eine Umfriedung oder auf sonstige Weise vom Zuschauerbereich erkennbar abgegrenzte Bereich des Stadions, insbesondere das Spielfeld und seine Randbereiche.

2.7 Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten ggf. gesonderte Anordnungen und/oder Vereinbarungen.

3. Besondere Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen

3.1 Jeder Zuschauer erkennt an, dass es während eines pandemiebedingten Sonderspielbetriebes dazu kommen kann, dass Veranstaltungen insbesondere aufgrund clubseitiger, verbandsseitiger und/oder behördlicher Maßgaben und/oder Maßnahmen und/oder gesetzlicher Bestimmungen nicht in gewohnter Form stattfinden können.

3.2 Der SCF behält sich im Rahmen dieser Bestimmungen vor, im Einzelfall die Einhaltung von (Hygiene-)Maßnahmen zu fordern sowie den Zutritt zum Stadion als Zuschauer nur bestimmten Personengruppen zu gestatten.

3.3 Jeder Zuschauer erkennt an, dass der Zutritt zum Stadion in Bezug auf eine mögliche Infektion mit Covid-19 oder vergleichbare Infektionen auf eigene Gefahr erfolgt. Der SCF weist ausdrücklich alle Zuschauer darauf hin, dass trotz aller Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Zuschauer im Rahmen des Besuches einer Veranstaltung im Stadion mit Covid-19 oder vergleichbaren Infektionskrankheiten infizieren können.

4. Eintrittskontrollen und Weisungen

4.1 Die Eintrittskarte oder sonstige Berechtigungsnachweise sind unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Eine Begründung des Vorzeigeverlangens ist nicht erforderlich. Der SCF oder der von ihm eingesetzten Sicherheits- und Ordnungsdienst sind außerdem berechtigt, die Identität der Zuschauer durch Einsichtnahme in die von einer Behörde ausgestellten Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass, sonstiges amtliches Ausweisdokument) zu überprüfen.

4.2 Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, die Kleidung und mitgeführte Gegenstände von Zuschauern und Mitarbeitern, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, auf die Mitnahme von verbotswidrigen mitgeführten Gegenständen zu durchsuchen und diese gegebenenfalls einzuziehen (z.B. pyrotechnische Gegenstände). Dies gilt beim Zutritt zum Stadion, während des Aufenthalts im Stadion oder beim Verlassen des Stadions. Eingezogene Gegenstände werden für die Dauer der Veranstaltung durch den SCF oder die Polizei vorübergehend in Besitz genommen und nach Veranstaltungsende herausgegeben, sofern diese nicht als Beweismittel gelten. Der SCF haftet nicht für den Verlust und/oder Beschädigung dieser eingezogenen Gegenstände.

4.3 Andere nach Maßgabe der HSO nicht zugelassene Gegenstände (z.B. Rücksäcke, Motorradhelme) können durch die Zuschauer gegen Entgelt an einer der vorgesehenen Verwahrstellen für die Dauer der Veranstaltung zur Verwahrung abgegeben werden. Der SCF bzw. der jeweilige Veranstalter haftet insoweit nur für vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln seiner Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen (z.B. bei Verlust, Beschädigung). Ein Anspruch auf Herausgabe besteht grundsätzlich nur gegen Vorlage des Aufbewahrungsscheins. Die eingezogenen oder in Verwahrung genommen Sachen werden durch den Veranstalter vier Wochen zur Abholung bereitgehalten. Danach wird vermutet, dass der Eigentümer den Besitz an den Sachen in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten.

4.4 Personen, die ihren Berechtigungsnachweis nicht vorweisen können, die Zustimmung zu einer Identitätsprüfung oder Durchsuchung verweigern oder etwaige, zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltende, besondere Aufenthalts-, Hygiene- oder Infektionsschutzanforderungen nicht beachten, können bei der Zuschauerkontrolle zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert werden.

4.5 Der SCF oder die Veranstalter sind überdies berechtigt, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen, wenn ein Verstoß gegen die HSO vorliegt oder wenn das Hausrecht des SCF oder der Veranstalter in einer anderen Weise verletzt wird. Das Hausrecht üben grundsätzlich der SCF und seine Bediensteten und Erfüllungsgehilfen sowie bei Veranstaltungen der Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie ggf. der seitens des SCF ermächtigte jeweilige Veranstalter aus, ggf. unter Zuhilfenahme der Polizeibehörden.

4.6 Personen, die übermäßig alkoholisiert sind (Blutalkoholkonzentration von über 1,1 ‰ Promille), wird der Zutritt zum Stadion verweigert und/oder ein Betretungsverbot erteilt. Ein solches Verbot kann auch erteilt werden, sofern die erkennbar alkoholisierte Person zwar unter dem Grenzwert bleibt, jedoch verhaltensauffällig ist, ein solches Verbot zum Eigenschutz geboten ist oder die Person offensichtlich unter dem Einfluss von Rauschmitteln steht. Personen können stichprobenweise einer Alkoholkontrolle unterzogen werden.

4.7 Personen, denen durch den SCF, den Veranstalter oder einen Verband (DFB, UEFA etc.) ein stadionbezogenes oder bundesweit wirksames Stadionverbot erteilt wurde, verwirken ihr Zutrittsrecht und sind von Veranstaltungen, für die das Verbot ausgesprochen wurde, ausgeschlossen.

4.8 Personen, die den Verdacht auf eine ansteckende Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes oder ähnlicher sicherheitsgefährdender Krankheiten aufweisen, können des Stadions verwiesen werden.

4.9 Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Entschädigung, z.B. Erstattung des
Eintrittspreises, besteht nicht.

5. Nutzung des Stadions und Verhalten im Stadion

5.1 Das Stadion darf nur im Rahmen der Aktivitäten genutzt werden, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen mit Veranstaltern, Mietern und sonstigen Nutzern ergeben.

5.2 Innerhalb des Stadions hat sich jeder so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

5.3 Den Anweisungen des SCF und anderer zur Ausübung des Hausrechts befugter Personen ist beim Betreten und innerhalb des Stadions unverzüglich Folge zu leisten. Das betrifft auch die Anweisungen per Stadiondurchsage.

5.4 Unbeschadet dieser HSO können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Auch den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen des SCF oder anderer zur Ausübung des Hausrechts befugter Personen ist Folge zu leisten.

5.5 Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Zuschauer verpflichtet, auf Anweisung des SCF bzw. des Ordnungs- oder Sicherheitsdienstes ggf. auch andere Plätze als auf der Eintrittskarte vermerkt einzunehmen.

5.6 Auf- und Abgänge sowie Rettungs- und Fluchtwege sowie Fluchttüren bzw. -tore zum und im Stadion sind unbedingt und uneingeschränkt dauerhaft freizuhalten und dürfen nicht verstellt oder in sonstiger Weise in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Fluchttüren bzw. -tore dürfen nur im Notfall geöffnet werden.

5.7 Im Geltungsbereich der HSO gilt ein Start-, Flug- und Landeverbot für unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen). Nur mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörden und des SCF kann eine zeitlich und räumlich begrenzte Genehmigung erfolgen.

6. Besondere Bestimmungen des Hausrechts

Der SCF steht für eine weltoffene, tolerante Fußballkultur und spricht sich somit ausdrücklich gegen Diskriminierung Dritter aufgrund des Geschlechts oder der Geschlechteridentität, der Sprache, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Orientierung aus. Der SCF tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen, diskriminierenden sowie gewaltverherrlichenden Bestrebungen entschieden entgegen. Der SCF behält sich daher vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rassistischen, verfassungsfeindlichen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden oder extremistischen Vereinen oder Organisationen angehören, einer solchen Gemeinschaft bzw. Szene zuzuordnen sind oder Personen, die gegenwärtig und/oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, verfassungsfeindliche, fremdenfeindliche oder gewaltverherrlichende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zu Veranstaltungen zu verwehren, diese von solchen auszuschließen oder ein örtliches Stadionverbot auszusprechen.

7. Fanutensilien

7.1 Der SCF begrüßt ein buntes, stimmungsvolles Bild auf Tribünen und orientiert sich dabei an der Anlage 9 der Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen des DFB.

7.2 Für den Support am Spieltag gelten nachfolgende Utensilien als willkommen:
• Kleine Fahnen bis 2,0 m Stocklänge und Plastikleerrohr
• Schwenkfahnen mit Teleskopstangen ab 2,0 m Stocklänge
• Trommeln (einsehbar oder einseitig offen) inklusive 1 Paar Trommelstöcke je Trommel
• Doppelhalter bis 2,0 m Stocklänge und Plastikleerrohren
• Zaunfahnen (solange ausgewiesener Platz vorhanden)

7.3 Spruchbänder, Banner und Choreografien bedürfen der Zustimmung des SCF im Vorfeld der Veranstaltung und sollten stets aus schwer entflammbarem Material (B1 zertifiziert) bestehen.

7.4 Das Verteilen von Fan-Magazinen und das Werben für Fanveranstaltungen (z.B. durch Flyer und Plakate) im Stadion ist grundsätzlich erlaubt und Bestandteil der Fankultur. Der SCF behält sich jedoch vor, diese Praxis ggf. zu limitieren oder zu untersagen.

7.5 Unbeschadet der o.g. Punkte sind Sonderregelungen (beispielweise bezogen auf einzelne Tribünenbereiche) möglich.

8. Verbotenes Mitführen von Gegenständen

8.1 Personen ist im Stadion das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
• Rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende Schriften und/ oder Utensilien und/oder Gegenstände, politische oder religiöse Medien und/oder Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden; dies gilt für solche Inhalte auch dann, wenn sie strafrechtlich nicht relevant sind; entsprechendes gilt insbesondere für Kleidung (z.B. mit Schriftzügen und/oder Symbolen wie: Thor Steinar, HoGeSa (Hooligans gegen Salafisten), GnuHonnters, White Rex etc.);
• Waffen aller Art, (Gas-)Sprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind oder als Wurfgeschoss genutzt werden können;
• Glasbehälter, Flaschen, Krüge oder Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material;
• Taschen und Rucksäcke größer als das Format von 420 mm x 350 mm x 150 mm (HxBxT);
• Sperrige Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder durch eine missbräuchliche Verwendung eine Gefahr für Dritte ausgehen kann (z. B. Leitern, Kinderwägen, Koffer, Hocker, Klappstühle, Kisten);
• Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände;
• Laser-Pointer;
• Alkoholische Getränke und jegliche Art von Drogen;
• Drohnen;
• (Motorrad-)Helme;
• Stockschirme mit Holz- oder Metallspitze;
• Gasdruckfanfaren;
• brandförderndes und brandlasterhöhendes Material;
• Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, z.B. Masken und Sturmhauben; von diesem Verbot ist das Tragen einer Maske als „Mund-Nasen-Schutz“ als Vorgabe des etwaig geltenden Hygieneschutzkonzeptes indes ausgenommen;
• Größere Mengen von Papier, Klopapierrollen, Bierkrevetten und Konfetti;
• Getränke in PET- und Glasflaschen; Getränke in Tetra Pak Behältnissen größer 0,5 L;
• Foto- und Videokameras größer als 100 mm oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung oder Veröffentlichung sowie Zubehör (z.B. Fotokoffer, Stative und insbesondere Tele- bzw. Wechselobjektive), sofern keine Zustimmung des SCF oder des jeweiligen Veranstalters gemäß Ziffer 13.1 der HSO vorliegt;
• Tiere (ausgenommen Dienst- und Blindenhunde);
• sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Zuschauer, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen. Zuschauer, die in Ziffer 8.1 genannte Gegenstände nicht abgeben wollen, verwirken ohne Rückerstattung oder Entschädigung ihr Recht auf Zutritt.

8.2 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit vorheriger Einwilligung des SCF bzw. des Veranstalters erlaubt: Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder mit einem größeren Durchmesser als 3 cm, Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung (z.B. Megafon).

8.3 Verboten ist den Zuschauern weiter:
• rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende und/oder diskriminierende Parolen zu äußern oder zu verbreiten; öffentlich in irgendeiner Form die Menschenwürde einer anderen Person - insbesondere der Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten, anderen Offiziellen und Zuschauern - durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen, Gesänge, Parolen oder auf andere Weise (z.B. durch das Entrollen von Transparenten) aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexuellen Orientierung, zu verletzen oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend zu verhalten;
• das Besteigen oder Übersteigen von erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten oder Stadionteilen, insbesondere Fassaden, Zäunen, die Umzäunung der Sportstättenanlagen, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche und anderer Begrenzungen, insbesondere Begrenzungen des Innenbereichs, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer;
• das Betreten von Bereichen und Räumlichkeiten, die erkennbar nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, die Funktionsräume, der Innenraum des Stadions einschließlich seiner Begrenzungen) oder für die aktuelle Veranstaltung nicht zur Nutzung freigegeben und somit gesperrt sind;
• das Zeigen, Tragen, Mitführen und Verbreiten von Fahnen, Transparenten, Aufnähern, Kleidungsstücken, sichtbarem Körperschmuck (z.B. Tattoos und Schmuckstücke) und sonstiger Gegenstände, deren Aufschrift und/oder Symbole geeignet sind, Dritte aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexuellen Orientierung zu diffamieren, zu erniedrigen oder zu demütigen oder deren Aufschrift Symbole/Inhalte verfassungsfeindlicher Organisationen enthalten;
• das Werfen von Gegenständen und Verschütten von Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportfläche oder in den Zuschauerbereich;
• das Entzünden von Feuer, Pyrotechnik jeglicher Art, im Speziellen z.B. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Nebeltöpfe, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder das Abschießen bzw. Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände und die Unterstützung bei bzw. Anstiftung oder Beihilfe zu solchen (Vorbereitungs-)Handlungen, wie z.B. durch Verhelfen  von Sichtschutz (z.B. durch das Verdecken mit Doppelhaltern oder Fahnen);
• bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten und Werbeanlagen des SCF oder des Veranstalters zuzuhängen;
• das Vermummen, um die Feststellung der Identität zu verhindern;
• ohne Erlaubnis der Betreiber oder des Veranstalters gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen, Werbemittel jeglicher Art mitzuführen und Sammlungen durchzuführen;
• außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten bzw. das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
• die Stehplatzbereiche der Heimbereiche des SCF in Utensilien (z.B. Fankleidung) des Gastvereins zu betreten. Im ausschließlich vom Gastverein genutzten Bereich (Gästesteh- und Sitzplatzbereich) sind ausschließlich Fanutensilien des Gastvereins erlaubt;
• die Durchführung von Ansammlungen jeglicher Art mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens oder der planmäßigen Durchführung der Veranstaltung.

8.4 Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verbote liegt auch dann vor, wenn ein Zuschauer zu einer verbotenen Handlung eines anderen Zuschauers Beihilfe leistet oder einen anderen Zuschauer zu jeglicher verbotenen Handlung anstiftet oder diesen hierbei unterstützt.

8.5 Der SCF setzt sich für Nichtraucherschutz und Gesundheitsförderung ein und bittet seine Zuschauer um gegenseitige Rücksichtnahme und Beachtung der ausgewiesenen Rauchverbotszonen. Auf allen Sitz- und Stehplätzen im Innenbereich ist das Rauchen untersagt und nur im Stadionumlauf und außerhalb des Stadions gestattet. Das betrifft sämtliche Rauchwaren (z.B. Zigaretten, Zigarren, Pfeifen, IQOS, E-Zigaretten, E-Shisha). Bei Zuwiderhandlung gegen vorstehendes Rauchverbot kann der Zuschauer des Stadions verwiesen werden.

8.6 Gewerbliche Betätigung, die Verteilung oder der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekten o.ä. sowie Sammlungen oder die Lagerung von Gegenständen sind innerhalb des Stadions nur mit vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Erlaubnis des SCF oder des jeweiligen Veranstalters gestattet. Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem SCF, dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V. („DFL e.V.“), der DFL GmbH, dem DFB, der UEFA, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadionbereich ohne schriftliche Einwilligung des SCF oder von vom SCF autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Stadionbereich
• eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen;
• gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen;
• Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-) Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen, ferner Buden, Stände und dgl. im räumlichen Geltungsbereich der HSO aufzustellen, es sei denn, eine vertragliche Berechtigung und eine ggf. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung
liegen vor. Die Bewirtung von Zuschauern ist ausschließlich über die vom SCF eingesetzten Dienstleistenden oder dem SCF selbst gestattet.

9. Öffnungszeiten

9.1 Das Stadion darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden und ist spätestens am Ende dieser Zeit unverzüglich zu verlassen. Die offiziellen Öffnungszeiten für den Fanshop und die Geschäftsstelle und andere für die Allgemeinheit zugängliche Bereiche an veranstaltungsfreien Tagen sind der Homepage des SCF, abrufbar unter https://www.scfreiburg.com/, zu entnehmen.

9.2 Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.

9.3 Der SCF behält sich vor, das Stadion zum Zwecke von Wartungs- und Reparaturarbeiten oder sonstiger Ereignisse vorübergehend zu schließen. Gegenüber den vertraglichen Nutzern des Stadions gelten an dieser Stelle insoweit die vertraglichen Regelungen. Das Betreten des Stadions während dieser Zeit ist untersagt.

10. Fundsachen

Fundsachen sind an den zuständigen Sicherheits- und Ordnungsdienst oder im Fundbüro des Stadions abzugeben. Sie können dort durch die jeweiligen Besitzer abgeholt werden. Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt sechs Monate ab Datum der Veranstaltung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Während eines etwaigen pandemiebedingten Sonderspielbetriebes kann die Möglichkeit, aufgefundene Wertgegenstände bei Fußballveranstaltungen des SCF im Fundbüro abzugeben, eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein.

11. Befahren des Stadions

11.1 Grundsätzlich ist jeder Fahrverkehr im Stadion zu vermeiden.

11.2 Während den Veranstaltungen ist der Fahrverkehr auf den für die Zuschauer des Stadions vorgesehenen Verkehrswegen nur in Ausnahmefällen zum Be- und Entladen gestattet. Eine schriftliche Genehmigung kann nur der SCF erteilen. Ausgenommen davon sind Polizei-, Sanitäts- und Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz/in Bereitschaft.

11.3 Eine Einfahrtsgenehmigung in den Sicherheitsbereich des Stadions an veranstaltungsfreien Tagen kann nur der SCF, an Veranstaltungstagen nur der Veranstalter, erteilen. Die Einfahrtsgenehmigung ist an der Einfahrt unaufgefordert vorzuzeigen und im abgestellten Fahrzeug deutlich sichtbar abzulegen.

11.4 Das Befahren von Sport-, Grün- und Rasenflächen ist verboten, es sei denn, es besteht eine schriftliche Ausnahmegenehmigung oder bei Gefahr in Verzug.

11.5 Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Festlegungen haben den Entzug der Einfahrtsgenehmigung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird gegen die Person, die das Fahrzeug führt oder hält ein Hausverbot erteilt bzw. Anzeige erstattet.

12. Benutzung der Parkflächen

12.1 Beim Einfahren in das Stadion und/oder seine Anlagen ist der Zuschauer verpflichtet, den Kontroll- und Ordnungsdiensten seine Park- bzw. Zufahrtberechtigung oder seine sonstige Berechtigung unaufgefordert  vorzuzeigen bzw. nachzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

12.2 Die Benutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz oder seines Inhaltes sowie die Gewährung eines fahrzeugspezifischen Versicherungsschutzes wird vom SCF oder dem jeweiligen Veranstalter nicht geschuldet.

12.3 Die Öffnungszeiten variieren und ergeben sich je nach Spielansetzung bzw. Veranstaltung. Etwaige Aushänge sind vom Nutzer zu beachten. Ein Anspruch auf Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten besteht nicht. Die Höchsteinstelldauer beträgt bis zu 3 Stunden nach Spiel- bzw. Veranstaltungsende, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen oder ein gesonderter Aushang erfolgt ist.

12.4 Es muss im Schritttempo gefahren werden. Die Anweisungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes sowie Markierungen und Beschilderungen sind zu befolgen. Kfz dürfen nur innerhalb der markierten bzw. zugewiesenen Parkflächen abgestellt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.

12.5 Ein Aufenthalt auf dem Parkplatzgelände, der nicht im Zusammenhang mit dem Parken eines Kfz zum Zwecke des Besuchs eines Spiels bzw. einer dort stattfindenden Veranstaltung oder dem anschließenden Abholvorgang steht, ist unzulässig, es sei denn der SCF hat für die Parkflächen im Einzelfall einer Veranstaltung einen gesonderten Nutzungszweck festgelegt. Das Campieren mit Zelten oder Wohnwagen oder die Reinigung und/oder Reparatur von Kfz ist untersagt. Dies gilt des Weiteren auch für das Einstellen von defekten Kfz, das Abstellen bzw. die Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlicher Gegenstände jeglicher Art und von Abfällen, das Hupen, „Motor-warm-laufen-lassen“ sowie sonstige Belästigungen durch vermeidbare Abgase und Geräusche.

12.6 Der SCF kann auf Kosten und Gefahr des Nutzers der Parkfläche eingestellte Fahrzeuge umstellen und/oder entfernen lassen, insbesondere wenn

• die Nutzungsberechtigung der Parkfläche für das Spiel bzw. die Veranstaltung abgelaufen ist;
• ein eingestelltes Kfz durch undichten Tank oder Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellt;
• ein eingestelltes Kfz nicht polizeilich zugelassen ist oder während der Dauer des Vertrages durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wird, oder
• das Kfz unberechtigt, insbesondere auf Verkehrsflächen oder falschen Parkflächen, abgestellt wurde.

12.7 Der Nutzer der Parkfläche haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen gegenüber dem SCF oder Dritten schuldhaft verursachten Schäden. Dies umfasst schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkplatzes durch ein Verhalten, das über den zulässigen Gemeingebrauch hinausgeht. Hierzu zählt insbesondere auch das Ablagern von Müll.

12.8 Eine Haftung des SCF für Schäden, die durch andere Zuschauer, Nutzer oder sonstige Dritte verursacht worden sind, ist hingegen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Sachbeschädigung, Diebstahl von Wertgegenständen aus dem Kfz (z.B. Autoradio, Telefon, persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung oder ähnliches) oder auf bzw. an dem Kfz befestigte Sachen, soweit dem SCF kein Verschulden im Sinne von Ziffer 17 dieser HSO trifft, der im Übrigen ergänzend gilt.

13. Bild- und Tonaufnahmen; Erhebung und Verwaltung von Spieldaten

13.1 Die Zuschauer der Veranstaltungen willigen ein, dass der SCF oder der jeweilige Veranstalter oder der für die jeweiligen sportlichen Wettbewerbe, an denen die Mannschaften des SCF teilnehmen, zuständige Verband (DFB, DFL, UEFA, SBFV) oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO unabhängig voneinander im Rahmen der Veranstaltung im Stadion, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Zuschauer zu erstellen und/ oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zur öffentlichen Berichterstattung zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.

13.2 Es ist untersagt, im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Film-, Foto-, Tonband- und/ oder Videoaufzeichnungen ohne die entsprechenden urheberrechtlichen Genehmigungen anzufertigen. Es ist Zuschauern ohne vorherige Zustimmung des SCF oder des Veranstalters nicht gestattet, Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen (außer für private Zwecke) oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des SCF oder des jeweiligen Veranstalters nicht ins Stadion mitgebracht werden. Fotos und Bilder, die von Ticketinhabern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des SCF oder des Veranstalters.

13.3 Das Sammeln und/oder Erheben und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material in einem Spiel, sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise, zu kommerziellen Zwecken, insbesondere für Wetten und Glücksspiel, ist im Stadion untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung des SCF oder des jeweiligen Veranstalters vor. Ebenso untersagt ist es, andere Personen bei
derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht in das Stadion mitgebracht werden.

13.4 Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingungen kann Zuschauern der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.

14. Videoüberwachung

14.1 Die Zuschauer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Stadion mittels eines Videosystems überwacht wird.

14.1.1 Verantwortlicher: Verantwortlich für die Videoüberwachung und entsprechende Datenverarbeitungen ist der Sport-Club Freiburg e. V., Achim-Stocker-Straße 1, 79108 Freiburg, Tel: +49 (0) 0761 385510, E-Mail: scf@scfreiburg.com.

14.1.2 Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: Der Datenschutzbeauftragte des SCF ist Matthias Götz. Dieser ist unter datenschutz@scfreiburg.com oder der oben genannten Anschrift (Stichwort: Datenschutz) erreichbar.

14.2 Zwecke der Verarbeitung: Die Videoüberwachung und die entsprechenden Datenverarbeitungen erfolgen zu den folgenden Zwecken:
• Wahrnehmung des Hausrechts;
• Geltendmachung oder Verteidigung von zivilrechtlichen Ansprüchen;
• Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten;
• Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

14.3 Rechtsgrundlage und berechtigte Interessen der Verarbeitung: Die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung und die entsprechenden Datenverarbeitungen ist § 4 BDSG, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO mit folgenden berechtigten Interessen: Schutz des Eigentums (z.B. Gebäude), Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit der sich im oder am Stadion aufhaltenden Personen, Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

14.4 Speicherdauer: Die Videoaufnahmen werden in der Regel innerhalb von 72 Stunden nach Aufzeichnung gelöscht, sofern keine Vorkommnisse im Sinne der oben genannten Zwecke eine längere Verarbeitung erforderlich machen.

14.5 Kategorien von Empfängern: Grundsätzlich werden die Videoaufnahmen nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn eine solche Weitergabe ist für die oben genannten Zwecke der Verarbeitung erforderlich und rechtlich zulässig. Zu den möglichen Empfängern zählen neben unseren Rechtsberatern die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.

14.6 Datenschutzrechte: Den von den Videoaufnahmen betroffenen Personen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Datenschutzrechte zu:
• Auskunft über die zur betroffenen Person gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO);
• Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) der relevanten personenbezogenen Daten;
• Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO);
• Herausgabe der bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Art. 20 DSGVO);
• Widerspruchsrecht: Recht der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 DSGVO) oder soweit die Daten auf Grundlage des berechtigen Interesses erfolgt (Art. 21 Abs. 1 DSGVO) zu widersprechen.

Es besteht außerdem das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO, § 19 BDSG). Zur Ausübung der Datenschutzrechte kann die betroffene Person den SCF oder seinen Datenschutzbeauftragten unter der oben genannten Postanschrift (Stichwort: Datenschutz) oder per E-Mail (datenschutz@scfreiburg.com) kontaktieren.

15. Zuwiderhandlungen

15.1 Personen, die gegen die HSO verstoßen oder die Weisungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes und sonstiger berechtigter Personen nicht befolgen, können am Betreten des Stadions gehindert oder aus ihm verwiesen werden.n.

15.2 Gegen Personen, die gegen Vorschriften dieser HSO verstoßen, kann ferner ein Hausbzw. Stadionverbot nach Ziffer 16 ausgesprochen werden, welches sich auf den räumlichen Geltungsbereich erstreckt.

15.3 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, in den räumlichen Geltungsbereich der HSO eindringt (Ziffer 1.1) oder wer nach einem Verstoß gegen die HSO verwiesen wurde und sich danach erneut Zugang verschaffen möchte oder verschafft hat, begeht einen Hausfriedensbruch i.S.d. § 123 StGB. Der SCF wird jeglichen Verstoß zur Anzeige bringen.

15.4 Besteht im Übrigen der Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen Ordnungswidrigkeit, kann ebenfalls Anzeige erstattet werden.

15.5 Sollte der SCF aufgrund Zuwiderhandlungen von Zuschauern gegen diese HSO durch Verbände wie insbesondere die FIFA, die UEFA, den DFB oder die DFL auf Schadensersatz und/oder auf Leistung einer Geldstrafe in Anspruch genommen werden, ist der zuwiderhandelnde Zuschauer regresspflichtig. Sofern mehrere Personen verantwortlich zu machen sind, sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB.

16. Festsetzung von Stadionverboten

16.1 Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Stadions im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und/oder Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden oder in einer die Menschenwürde verletzenden Art aufgetreten sind, kann unbeschadet weiterer Rechte des SCF oder des jeweiligen Veranstalters ohne Entschädigung ein örtliches Stadionverbot ausgesprochen werden. Darüber hinaus kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen werden.

16.2 Insoweit und im Übrigen gelten die Richtlinien des DFB zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen sowie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten sowie des DFB-Ausschusses für Sicherheitsangelegenheiten zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.

16.3 Stadionverbote werden bei Handlungen, die die Sicherheit im Stadion beeinträchtigen, zeitnah ausgesprochen. In der Regel erfolgt dies bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen dieser Handlung. Der Betroffene hat die Gelegenheit zur Stellungnahme, die möglichst schriftlich beim Sicherheitsbeauftragten des SCF einzureichen ist. Wird die Stellungnahme vor der Festsetzung eines Stadionverbotes abgegeben, wird sie bei der Entscheidung berücksichtigt. Ansonsten kann die Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Stadionverbotes abgegeben werden. Die Festsetzung des Stadionverbotes wird dann unter Berücksichtigung der Stellungnahme und den vorliegenden Erkenntnissen erneut geprüft und kann bei Vorliegen neuer Tatsachen zu einer Aufhebung oder Reduzierung des Stadionverbotes führen.

17. Haftung

17.1 Die Zuschauer betreten oder benutzen den räumlichen Geltungsbereich der HSO auf eigene Gefahr.

17.2 Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sowie die Haftung für indirekte Schäden und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Schäden sind ausgeschlossen, soweit der SCF, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

17.3 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen in denen kraft Gesetzes oder in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

17.4 Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich mit dem jeweiligen Veranstalter in Verbindung zu setzen. Der SCF haftet - soweit zulässig - für Personen- und/oder Sachschäden nur bis zur Höhe der versicherten Risiken.

17.5 Für Personen- und Sachschäden, die durch andere Zuschauer oder sonstige Dritte verursacht werden, haftet der SCF nicht. Zuschauer haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

17.6 Das Deponieren von Wertgegenständen, Kleidungsstücken, Ausrüstungsgegenständen innerhalb des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Der SCF und die jeweiligen Veranstalter behalten sich Sonderregelungen vor.

18.2 Diese HSO kann von Seiten des SCF jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser HSO ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.

18.3 Sollte eine Bestimmung dieser HSO ganz und/oder teilweise ungültig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung bzw. der unwirksame Teil einer solchen Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Regelungslücken.

Polizeiverordnung

Polizeiverordnung der Stadt Freiburg im Breisgau zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Fußballstadion im Wolfswinkel sowie im Fußballstadion an der Dreisam und im Möslestadion vom 14.07.2020 (Stadionverordnung) 

Auf der Grundlage von § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Polizeige-setzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1992 (GBl. 1992 S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26.03.2019 (GBl. S. 93, 95) erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Freiburg im Breisgau als Ortspolizeibehörde mit Zustimmung des Gemeinderats vom 14.07.2020 folgende Polizeiverordnung: 

§ 1 Geltungsbereich

(1)    Diese Verordnung gilt bei Fußballspielen im Fußballstadion im Wolfswinkel sowie im Fußballstadion an der Dreisam und im Möslestadion vier Stunden vor Spielbeginn, während des Spiels sowie vier Stunden nach Spielende.

(2)    Der Geltungsbereich für das SC-Stadion im Wolfswinkel (Anlage 1 zu der Stadionverordnung) umfasst das gesamte Gelände des Stadions, das Campusgelände Flugplatz, den Wolfsbuck sowie öffentliche Straßen, Wege und Plätze in dem Gebiet, das durch die Eisenbahnlinie der Breisgau-S-Bahn, die Granadaallee, die westliche und südliche Grenze des Flugplatzes sowie die Madisonallee begrenzt wird.

(3)    Der Geltungsbereich für das Fußballstadion an der Dreisam (Anlage 2 zu der Stadionverordnung) umfasst das gesamte umfriedete Gelände des Stadions sowie öffentliche Straßen, Wege und Plätze in dem Gebiet, das durch die Kartäuserstraße, den Sandfangweg, die Wilhelm-Dürr-Straße, die Hansjakobstraße, die Heinrich-Heine-Straße und die Schwarzwaldstraße im Abschnitt zwischen Heinrich-Heine- und Kartäuserstraße begrenzt wird.

(4)    Der Geltungsbereich für das Möslestadion (Anlage 3 zu der Stadionverordnung) umfasst das gesamte umfriedete Gelände des Stadions sowie öffentliche Straßen, Wege und Plätze in dem Gebiet, das durch die Höllental-Eisenbahnlinie, die Bergäckerstraße, die Waldseestraße (zwischen Bergäckerstraße und Abzweig des Fuß- und Radwegs unterhalb des Waldsees), den Fuß- und Radweg unterhalb des Waldsees sowie die Waldsee- und Möslestraße bis zum Bahnübergang Möslestraße begrenzt wird.

(5)    Der Geltungsbereich nach Absatz 2 bis 4 umfasst jeweils auch die Gehweg- und Fahrbahnflächen der begrenzenden Straßen und Wege.

§ 2 Kontrollen durch den Polizeivollzugdienst

(1)    Der Polizeivollzugsdienst kann Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände durchsuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass verbotene Gegenstände im Sinne von § 4 Absatz 1 mitgeführt werden.

(2)    Polizeiliche Störer_innen sowie Personen, die offensichtlich unter der Einwirkung berauschender Mittel stehen, können zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung aus dem Geltungsbereich verwiesen werden.

§ 3 Verhalten von Personen

(1)    Innerhalb des Geltungsbereichs hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.

(2)    Anordnungen der Polizei ist Folge zu leisten.

(3)    Alle Rettungswege sind frei zu halten.

§ 4 Verbote

(1) Es ist untersagt,

1.    Äußerungen und/oder Gesten kundzutun, die nach Art und Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexueller Orientierung zu diffamieren, zu erniedrigen oder zu demütigen sowie entsprechendes Material zu verbreiten oder mitzuführen. Dies gilt auch für verfassungsfeindliches (Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolgendes) und volksverhetzendes Gedankengut,

2.    Waffen, Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende, brennbare, leicht entzündliche oder färbende Substanzen, pyrotechnische oder sonstige Gegenstände mitzuführen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind,

3.    zerbrechliche, splitternde oder aus besonders hartem Material hergestellte Gegenstände wie Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen mitzuführen,

4.    sperrige Gegenstände mitzuführen; dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Gesundheit anderer Stadionbesucher_innen darstellen oder Gegenstände, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein Missbrauch zu befürchten ist,

(2) Untersagt ist ferner,

1.    jegliche Aufforderung zu Straftaten,

2.    erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen o-der Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, die Umzäunung der Sportstättenanlagen, Mauern, Umfriedungen der Spielflächen und andere Begrenzungen des Innenbereichs, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Masten aller Art, Dächer oder Bäume zu besteigen oder zu übersteigen,  

3.    das Spielfeld zu betreten,

4.    Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art auf das Spielfeld oder in Besucherbereiche zu werfen,

5.    Feuer zu machen,

6.    leicht brennbare Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen,

7.    ohne Erlaubnis der Stadt und des Sportstättennutzers gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Druckerzeugnisse und sonstige Sachen aller Art zu verteilen und Sammlungen durchzuführen. Dies gilt nicht auf dem Campusgelände Flugplatz, sofern die Erlaubnis der Universität Freiburg vorliegt,

8.    außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten bzw. die Flächen in den Geltungsbereichen in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen zu verunreinigen.

(3) Für einzelne Spiele, bei denen der Polizeivollzugsdienst und die Polizeibehörde erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erwarten, kann ein absolutes oder ein auf bestimmte Bereiche des Stadions oder auf bestimmte Getränke beschränktes Alkoholverbot erlassen werden.

§ 5 Ausnahmeregelung

Von den Verboten des § 4 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 sowie Absatz 2 Nr. 6 kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme von § 4 Absatz 2 Nr. 6 ist nur für den/die Veranstalter_in oder von ihm/ihr beauftragte Personen zulässig. Die Regelungen unter § 2 Absatz 2, 2. Alternative sowie § 4 Absatz 1 Nr. 2 – 4, Absatz 3 gelten nicht für die Anwohner im Geltungsbereich dieser Verordnung, soweit sie ihre Anwohnerrechte geltend machen. 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    entgegen § 3 Absatz 1 durch sein Verhalten andere schädigt, gefährdet oder –mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt,

2.    entgegen § 3 Absatz 2 den Anordnungen der Polizei keine Folge leistet,

3.    entgegen § 3 Absatz 3 einen Rettungsweg nicht frei hält,

4.    entgegen § 4 Absatz 1 Nr. 1 Äußerungen und/oder Gesten kundzutun, die nach Art und Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexueller Orientierung zu diffamieren, zu erniedrigen oder zu demütigen sowie entsprechendes Material zu verbreiten oder mitzuführen. Dies gilt auch für verfassungsfeindliches (Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolgendes) und volksverhetzendes Gedankengut,

5.    entgegen § 4 Absatz 1 Nr. 2 Waffen, Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende, brennbare, leicht entzündliche oder färbende Substanzen oder pyrotechnische oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mitführt, 

6.    entgegen § 4 Absatz 1 Nr. 4 sperrige Gegenstände mitführt,

7.    entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 1 zu Straftaten auffordert,

8.    entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 2 erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, die Umzäunung der Sportstättenanlagen, Mauern, Umfriedungen der Spielflächen und andere Begrenzungen des Innenbereichs, Absperrungen, Beleuchtungsanla-gen, Kamerapodeste, Masten aller Art, Dächer oder Bäume besteigt oder übersteigt,

9.    entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 3 das Spielfeld betritt,

10.     entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 4 Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art auf das Spielfeld oder in Besucherbereiche wirft,

11.     entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 5 Feuer macht,

12.     entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 6 leicht brennbare Stoffe oder pyrotechnische Gegen-stände abbrennt oder abschießt, soweit im Einzelfall keine Ausnahme für den/die Veranstalter_in oder die von ihm/ihr beauftragten Personen vorliegt,

13.     entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 7 ohne Erlaubnis der Stadt und des Sportstättennutzers gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten verkauft, Druckerzeugnisse und sonstige Sachen aller Art verteilt oder Sammlungen durchführt,

14.     entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 8 außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet oder die Flächen in den Geltungsbereichen in anderer Weise verunreinigt.

(2)    Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Absatz 2 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3)    Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere des Sprengstoff- und des Waffenrechts, bleiben unberührt.

§ 7 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stadionverordnung vom 10.07.2007 außer Kraft. 

Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt vom 29.01.2021.

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