Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nutzung von Akkreditierungen („AGB“) des Sport-Club Freiburg e. V. („SCF“)
1. Allgemeines
1.1 Um bei Veranstaltungen des SCF im Europa-Park Stadion („Stadion“), insbesondere bei Heimspielen des SCF im Stadion, einen geregelten Ablauf und insbesondere auch die Sicherheit aller an der Veranstaltung beteiligten Personen zu gewährleisten, stellt der SCF Personen, die einen konkreten Arbeitsauftrag im Zusammenhang mit Veranstaltungen des SCF haben, Berechtigungsausweise („Akkreditierungen“) zur Verfügung. Die Akkreditierungen dienen ausschließlich der Ausführung der dem Nutzer der Akkreditierung („Nutzer“) zugewiesenen Tätigkeiten im Rahmen der Veranstaltung.
1.2 Diese AGB gelten für die Beantragung und Nutzung von Akkreditierungen bei sämtlichen Veranstaltungen des SCF sowie für den Zutritt zum und den Aufenthalt am Stadion.
1.3 Der SCF behält sich das Recht vor, diese Bedingungen zukünftig vor seinen Veranstaltungen anzupassen. Die Nutzer werden hierbei in angemessener Weise auf die Änderung hingewiesen.
2. Erteilung
2.1 Die Akkreditierung kann sowohl für eine einzelne Veranstaltung des SCF („Tagesakkreditierung“) als auch für die Dauer einer Spielzeit („Dauerakkreditierung“) sowie für einen oder mehrere Bereiche des Stadions („Akkreditierungszonen“), unter Berücksichtigung von Ziffer 4.7., erteilt werden. Den Umfang der Akkreditierung legt der SCF nach eigenem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Arbeitsauftrages, fest.
2.2 Alle Akkreditierungen verbleiben im Eigentum des SCF. Sie können zu jeder Zeit mit sofortiger Wirkung entzogen werden.
3. Beantragung
3.1 Berechtigte Personen bzw. berechtigte Unternehmen für ihre Mitarbeiter können über das Akkreditierungsportal des SCF (https://akkreditierungen scfreiburg.teamaxess.com/) („Portal“) eine Akkreditierung beantragen. Hierzu muss die Person bzw. eine jeweilige zuständige Person des Unternehmens ein persönliches Passwort im Portal erstellen. Jeder Zugangsberechtigte ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von den Zugangsdaten erhalten. Er haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten.
3.2 Werden von einer zuständigen Person mehrere Akkreditierungen beantragt, hat diese Person sicherzustellen, dass alle weiteren berechtigten Nutzer ebenfalls Kenntnis von diesen AGB sowie den Datenschutzhinweisen (siehe Ziffer 10) erlangen.
3.3 Bei der Beantragung von Tagesakkreditierungen muss der Antrag innerhalb der von der Veranstaltung abhängigen und im Portal ersichtlichen Frist dem SCF zugehen.
3.4 Durch die Beantragung einer Akkreditierung im Portal wird ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss zur Erteilung der Akkreditierung mit dem SCF abgegeben.
3.5 Nach Prüfung der Verfügbarkeit der beantragten Akkreditierung und Berücksichtigung besonderer Umstände (z. B. Zuverlässigkeitsprüfung) erklärt der SCF die Annahme des Antrags oder lehnt diesen ab. Der SCF behält sich vor, den Antrag auf Akkreditierung lediglich teilweise zu erteilen. Spätestens mit Versand bzw. Hinterlegung kommt der Vertrag zwischen dem Akkreditierten und dem SCF auf Grundlage dieser AGB zustande.
3.6 Ein Anspruch auf Akkreditierung besteht nicht.
4. Verwendung
4.1 Die Akkreditierung ist nicht übertragbar.
4.2 Die Akkreditierung berechtigt nur zum Zugang zu den jeweiligen Akkreditierungszonen in Verbindung mit einem amtlich gültigen Lichtbildausweis des Nutzers. Der Nutzer hat beides zum Nachweis seiner Identität zu jeder Zeit des Aufenthaltes mit sich zu führen und auf Verlangen des SCF und/oder des Ordnungs- bzw. Sicherheitspersonals vorzuzeigen.
4.3 Im Fall einer zeitlichen und/oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung verlieren die erteilten Tagesakkreditierungen vorbehaltlich einer hiervon abweichenden schriftlichen Entscheidung des SCF grundsätzlich ihre Gültigkeit.
4.4 Bei den Veranstaltungen findet eine elektronische Zugangskontrolle statt. Somit wird gewährleistet, dass nur Personen mit einer gültigen Akkreditierung Zutritt zum Stadion erhalten. Beim Verlassen der Veranstaltung ist an den vorgesehenen Auslassterminals die Akkreditierung auszuchecken und beim anschließenden Betreten wieder zu registrieren. Ein wiederholtes Betreten ohne vorherigem Check-Out ist während der Veranstaltung nicht möglich.
4.5 Jeglicher Verlust oder Diebstahl ist umgehend schriftlich dem SCF (r.lueter@scfreiburg.com sowie organisation@scfreiburg.com) zu melden. Solche Akkreditierungen werden umgehend durch den SCF gesperrt.
4.6 Es ist den Akkreditierten untersagt, die Akkreditierung missbräuchlich zu verwenden. Ein solcher Missbrauch liegt insbesondere vor,
4.6.1 bei einer unberechtigten Weitergabe der Akkreditierung,
4.6.2 bei einer privaten – also nicht vom konkreten Arbeitsauftrag dienstlich umfassten – Nutzung der Akkreditierung,
4.6.3 bei auch nur versuchsweiser Nutzung einer nicht gültigen Akkreditierung am Stadion,
4.6.4 wenn der Verlust oder Diebstahl einer Akkreditierung nicht wie nach Ziffer 4.5 gemeldet wird und
4.6.5 wenn den Anweisungen des SCF, der Polizei oder des Ordnungs- bzw. Sicherheitspersonals nicht uneingeschränkt folgegeleistet wird.
4.7 Nach Ablauf der Gültigkeit oder dem Verlust der Berechtigung durch den Nutzer (z.B. durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ist die Akkreditierung vom jeweiligen Nutzer zu vernichten bzw. unbrauchbar zu machen, sodass bei der Entsorgung der Akkreditierung ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
5. Zugang zum Stadion
5.1 Mit Zutritt zum Stadion erkennt der Nutzer die jeweils gültige Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich.
5.2 Grundsätzlich ist jeder Nutzer im Rahmen seiner gültigen Akkreditierung zum Zutritt der Bereiche des Stadions befugt, die der konkrete Arbeitsauftrag umfasst, sofern die jeweilige Akkreditierung nicht durch den SCF entzogen wurde. Im Übrigen gilt Ziffer 5.6.
5.3 Der Nutzer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Stadion auf dem angrenzenden Außengelände, an den Zugängen und im Innenbereich videoüberwacht wird. Die Datenschutzhinweise für die Videoüberwachung im Stadion sind unter diesem Link abzurufen.
5.4 Dem Nutzer kann der Zugang zum Stadion durch den SCF oder durch den SCF autorisierten Dritten entschädigungslos verwehrt werden, wenn
5.4.1 er sich weigert, sich bei Betreten des Stadions einer vom SCF oder vom SCF autorisierten Dritten vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen, oder
5.4.2 die Person, die die Akkreditierung mit sich führt, nicht personenidentisch mit dem Nutzer ist oder ihre Identität nicht durch Vorlage eines amtlich gültigen Lichtbildausweises nachweisen kann, oder
5.4.3 der Nutzer offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss oder vermummt ist und/oder sich gewalttätig oder der öffentlichen Ordnung widersprechend verhält oder er durch tatsächliche Umstände die Besorgnis eines solchen Verhaltens erweckt, oder
5.4.4 der Nutzer ohne entsprechende Erlaubnis das Spielfeld betritt und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des Veranstaltungsinnenraum zu besteigen oder zu passieren versucht, sowie Akkreditierungszonen betritt, die nicht von der jeweiligen Akkreditierung umfasst sind, oder
5.4.5 der Nutzer Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen, ganz oder teilweise, live oder zeitversetzt über das Internet und/oder andere Medien überträgt und/oder öffentlich verbreitet und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten unterstützt, sofern dabei eine kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen erfolgt, sofern keine vorherige Zustimmung des SCF vorliegt, oder
5.4.6 der Nutzer die folgenden Gegenstände mit sich führt und/oder benutzt:
5.4.6.1 Rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende Schriften und/oder Utensilien und/oder Gegenstände, politische oder religiöse Medien und/oder Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden; dies gilt für solche Inhalte auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist; entsprechendes gilt insbesondere für Kleidung (z.B. mit Schriftzügen und/oder Symbolen wie: Thor Steinar, HoGeSa (Hooligans gegen Salafisten), GnuHonnters, White Rex etc.),
5.4.6.2 Waffen aller Art, (Gas-)Sprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind oder als Wurfgeschoss genutzt werden können,
5.4.6.3 Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände,
5.4.6.4 Ätzende und leicht entzündbare Substanzen, soweit nicht durch den SCF zugelassen,
5.4.6.5 Laser-Pointer,
5.4.6.6 sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.
5.5 Das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, sexistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden Parolen und entsprechende Handlungen sind im gesamten Bereich des Stadions zu unterlassen.
5.6 Der Nutzer hat unmittelbar nach Beendigung seines konkreten Arbeitsauftrages das Stadion zu verlassen.
6. Werbeverbot
6.1 Der Nutzer erkennt an, dass er mit dem Erhalt der Akkreditierung keinerlei Befugnis erlangt, mit dem Hinweis auf die Veranstaltung und/oder dem SCF zu werben.
6.2 Vorbehaltlich anderweitiger vorheriger Absprache mit dem SCF wird der Nutzer nicht den Eindruck erwecken, Partner oder Sponsor des SCF zu sein oder sich oder seinen Namen in sonst einer Weise mit der Veranstaltung oder dem SCF in Verbindung zu bringen, es sei denn es handelt sich dabei selbst um einen Partner oder Sponsor des SCF.
6.3 Der Nutzer ist nicht berechtigt, offizielle Embleme, Marken oder Logos des SCF oder der Veranstaltung zu verwenden.
6.4 Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem SCF oder der Veranstaltung führen können, sind im gesamten Stadion ohne vorherige schriftliche Zustimmung des SCF oder von SCF autorisierten Dritten untersagt. Es ist dabei insbesondere untersagt, im Bereich des Stadions
6.4.1 eine derartige Assoziation durch die unerlaubte Nutzung von Marken, Logos oder sonstigen Kennzeichen oder anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen
6.4.2 gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z B. durch Verteilung von Werbebroschüren oder anderen schriftlichen Informationen.
7. Zuwiderhandlungen
7.1 Bei jeglichen Verstößen gegen diese AGB oder vertragliche Sorgfalts- und Nebenpflichten kann ohne Anspruch auf Ersatzregelung oder Schadensersatzforderung dem Nutzer der Zutritt zum Stadion verweigert werden und der Nutzer vom Stadion verwiesen werden. Der SCF behält sich in diesem Fall ausdrücklich das Recht vor, zukünftige Akkreditierungsanfragen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Vorkommnisse abzulehnen.
7.2 Gegenstände, die vom Nutzer entgegen der Bestimmung der Ziffer 5.4.6 mitgeführt werden, können durch den SCF, die Polizei und/oder das Ordnungs- bzw. Sicherheitspersonal entschädigungslos beschlagnahmt werden.
7.3 Das Einleiten weiterer rechtlicher Schritte und die Geltendmachung eines Schadens durch den SCF bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8. Recht am eigenen Bild
Jeder Nutzer willigt widerruflich ein, dass der SCF oder der für die jeweiligen sportlichen Wettbewerbe, an denen die Mannschaften des SCF teilnehmen, zuständige Verband (DFB, DFL, UEFA, SBFV) oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte unabhängig voneinander im Rahmen der Veranstaltung im Stadion, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Nutzer zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zur öffentlichen Berichterstattung zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.
9. Haftung
9.1 Der Nutzer betritt oder benutzt das Stadion auf eigene Gefahr.
9.2 Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sowie die Haftung für indirekte Schäden und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Schäden sind ausgeschlossen, soweit der SCF, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen in denen kraft Gesetzes oder in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.3 Für Personen- und Sachschäden, die durch andere Nutzer oder sonstige Dritte verursacht werden, haftet der SCF nicht. Nutzer haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
9.4 Das Deponieren von Wertgegenständen, Kleidungsstücken, Ausrüstungsgegenständen innerhalb des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.
10. Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den SCF im Zusammenhang mit dem Akkreditierungsverfahren und der Nutzung der Akkreditierungen werden unter diesem Link bereitgestellt.
11. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser AGB ergeben, ist – soweit zulässig – Freiburg. Sofern die Nutzer Kaufleute im Sinne des HGB sind oder für juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts oder für öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Nutzung der Akkreditierung Freiburg. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Bei grenzüberschreitenden Verträgen wird ebenfalls Freiburg als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vereinbart.
12. Schlussklausel
12.1 Der SCF behält sich von diesen AGB abweichende Sonderregelungen vor.
12.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz und/oder teilweise ungültig sein oder werden, hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung bzw. der unwirksame Teil einer solchen Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Regelungslücken.
Stand: Juli 2023